Sanktionen bei verspäteter Offenlegung: Etwas näher an der Vernunft

Nach Einführung des elektronischen Bundesanzeigers wurde es für die Bürokratie leicht zu kontrollieren, ob Kapitalgesellschaften ihre Gewinn- und Verlustrechnung termingemäß veröffentlichten. Davor achteten die Finanzämter darauf, daß dies einigermaßen mit den Vorschriften im Einklang geschah. Sanktionen gab es nicht außer Säumnis-, Verspätungs- und Zinszuschlägen. Das änderte sich dann. Das Bundesjustizminsterium richtete eine Stelle ein, die bei Verspätung horrende Bußgelder (# 5 000,- und mehr*) erläßt, egal aus welchem Grund die Verspätung geschah und egal ob  es sich um eine kleine oder kleinste GmbH handelt. Einsprüche sind zwar möglich, aber sinnlos, da grundsätzlich verworfen. Rechtsmittel dagegen sind nicht vorgesehen.

Wenn Kleinstkapitalgesellschaften in Zukunft die Offenlegung von Jahresabschlüssen nicht schaffen, soll das nicht mehr so teuer sein wie bisher.

Die Bundesregierung hat jetzt einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 29.11.12 zur Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens auf den Weg gebracht, der insbesondere die Ordnungsgelder größenspezifisch aufgliedert und für Kleinst- und kleine Gesellschaften bereits rückwirkend für Geschäftsjahre nach dem 30.12.12 deutlich senken soll.

Die parteiübergreifend vom Rechtsausschuß des Bundestags im Rahmen der Befassung mit dem Gesetz zur Erleichterung von Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) angeregte Überarbeitung der Sanktionen hat mehrere Aspekte:

•   Für Kleinstkapitalgesellschaften, die ihre Bilanz nach Ablauf der Sechswochenfrist verspätet hinterlegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf # 500,- herab (§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 HGB-E).

•   Für kleine Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss verspätet offengelegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf # 1 000,- (statt mindestens # 2 500,-) herab (§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HGB-E).

•   Ist bereits ein höheres Ordnungsgeld als # 2 500 Euro (maximal bleiben # 25 000,- möglich) angedroht worden, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf # 2 500,- herab, wenn nach Ablauf der Sechswochenfrist eine Veröffentlichung erfolgt (§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 HGB-E).

•   Bei geringfügiger Überschreitung der sechswöchigen Frist kann das Bundesamt das Ordnungsgeld weiter herabsetzen, auch unter die genannten Beträge (§ 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB-E).

•   Es wird mit § 335 Abs. 5 HGB-E wieder das Verschulden der gesetzlichen Vertreter geprüft, da das Bundesamt auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hat, wenn die Unterlagen unverschuldet (z.B. durch den Tod des Alleingesellschafters, das Fehlen wichtiger Unterlagen außerhalb der Macht des Unternehmens, Untergang der Unterlagen durch höhere Gewalt) nicht eingereicht wurden.

•   Die Rechtssystematik wird durch Trennung des bisherigen § 335 HGB in die Teile Festsetzung des Ordnungsgeldes einerseits und Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld, Rechtsbeschwerde sowie Verordnungsermächtigung verbessert. Letztere werden in einem neu gefassten § 335a HGB geregelt, wobei künftig auch eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des bislang als einzige Instanz tätigen Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen möglich ist.

* Es sind Fälle bekannt, wo die summierten Ordnungsgelder # 65 000 übersteigen; sie sind höher als die Umsätze des Unternehmens in einem Jahr, wie vorab in der aktuellen print Ausgabe von NFh zu lesen war.

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