Alkohol & Versicherungsschutz

Helau und Alaaf: Die fünfte Jahreszeit nähert sich ihren Höhepunkten. Normalerweise gehört ein guter Schluck genauso dazu wie gute Laune. Manch einer fühlt sich nach ein, zwei Gläsern immer noch als Herr des Geschehens, doch der Eindruck täuscht. Schon wenig Alkohol genügt, um die Reaktionsfähigkeit einzuschränken. Und das Gefährliche daran ist, so genau weiß man nie, ob die Grenze schon überschritten ist. Deshalb im Zweifelsfall: Finger weg vom Lenkrad, schon nach dem ersten Bierchen.

Fahranfänger sollten berücksichtigen: Bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer absolut tabu. Auch Radfahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille Alkohol im Blut Gefahr, seinen Führerschein verlieren. Mit mehr als 1,6 Promille muss auch ein Radfahrer mit einem Verfahren rechnen – unabhängig davon, ob er einen Führerschein besitzt. Das ist weitestgehend bekannt, weniger, was sich Versicherungen so haben einfallen lassen, um vom Regress befreit zu sein, wenn ein Unfall passiert.

War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, wirkt sich das auf den Versicherungsschutz aus. Wie sehr hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab. Also davon, ob der Fahrer eine Situation erkannt und angemessen reagiert hat. Wer Schlangenlinien gefahren ist, Autos gerammt hat oder von der Straße abgekommen ist, hat diese Grenze überschritten. Wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem verschieden. Wer nicht ganz gesund ist, den kann schon en Glas Sekt über die Grenze schieben.

Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich zurückholen.

In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als unfallursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen. Die Gretchenfrage ist und bleibt die Ursächlichkeit für die Karambolage. Und da sind Versicherungen nicht pingelig, wenn sie sich vor der Regulierung drücken können.

En weiterer wichtiger Hinweis: Am Morgen nach einer fröhlich durchzechten Nacht ist der Alkohol immer noch ein Thema. Schließlich dauert es in der Regel zehn Stunden, bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird. Wer trotzdem unterwegs sein muß, dem sind z.B. öffentliche Verkehrsmittel zu empfehlen.

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