Bei Verjährung droht Steuernachzahlung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Verjährenlassen von Forderungen mit anschließender Ausbuchung bei einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu versteuern ist. Nach Auffassung des Gerichts hat ein ordentlicher Geschäftsleiter dafür Sorge getragen, dass keine Verjährung der Forderung eintritt. Er hat rechtzeitig einen Titel zu erwirken.
Bei der vGA wird unterstellt, dass die Forderung wie Gewinn ausgeschüttet wurde. Dieser tatsächlich nicht erfolgte Geldfluss wird dann versteuert. Dabei kommt auch der Geschäftsführer ins Spiel, denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) haftet er gegenüber der Gesellschaft im Rahmen der sogenannten Managerhaftung.

Urteil vom 09.02.15 (Az. I B 32/14)

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