Eigenverantwortung bleibt

Corona hat ein wenig an Schrecken verloren, obwohl noch immer täglich viele Neuinfektionen gemeldet werden. So ist es nicht verwunderlich, dass erst heute von den zuständigen Stellen auf eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung hingewiesen wird, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes  Nordrhein-Westfalen erlassen hat und die schon seit gestern (05.05.22) gilt. In der neuen Verordnung werden die Isolierungszeiten für infizierte Personen verkürzt: Bislang war die Freitestung nicht vor dem siebten Tag möglich. Nun  aber kann die Isolation bereits nach dem fünften Tag mit einem negativen Test beendet werden. In Nordrhein-Westfalen ist für das Freitesten nach wie vor ein  offizieller Test (Bürgertestung oder PCR-Test) erforderlich. Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen.  Für Kontaktpersonen besteht keine Absonderungspflicht mehr. Auch wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss   nicht mehr automatisch in Quarantäne.  Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren. Dies     bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es möglich ist, sollten Betroffene im „Homeoffice“ arbeiten. Darüber hinaus  wird eine Kontaktreduzierung, ein „Selbstmonitoring“ (achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur und eine medizinische Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum  fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person). Treten Symptome auf, ist ein Test vorzunehmen.  

Für immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen, wie z. B. Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt, wenn enger Kontakt zu infizierten Personen bestand, eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf  Tagen.

Die Neuregelungen gelten auch für Personen, die aktuell schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation sind. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger Freitesten bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden. 

Die Test- und Quarantäneverordnung ist auf der Seite des Ministeriums abrufbar. Bei Interesse hierklicken 

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