Die Stadt Krefeld will von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen, eine Öffnung des Einzelhandels im Laufe der kommenden Woche unter strengen Bedingungen zu erlauben. Das hat der Verwaltungsvorstand der Stadt unter Leitung von Oberbürgermeister Frank Meyer in einer Sondersitzung am Samstag entschieden. Hintergrund ist die neueste Änderung der Corona-Schutzverordnung des Landes von Freitag Mittag, nach der Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 solche Regelungen in Abstimmung mit dem NRW-Gesundheitsministerium treffen und per Allgemeinverfügung erlassen können – geknüpft an bestimmte Voraussetzungen wie z.B. einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest.
Die 7-Tages-Inzidenz beträgt (Stand Samstag, 0.00 Uhr) in Krefeld 156,1 (Vortag 171,1). Oberbürgermeister Frank Meyer macht deutlich, dass der Verwaltungsvorstand in seiner Sondersitzung die Situation intensiv diskutiert und bewertet habe: „Diese Entscheidung war sicher nicht einfach, denn die Inzidenz ist ja auch in Krefeld sehr deutlich über 100. Und wir müssen damit rechnen, dass die Zahl der Infizierten durch die Möglichkeit der Schnelltests für alle noch steigt, da so auch symptomfreie Erkranke auffällig werden. Aber von Lockerung zu Lockdown hin und her zu springen und hier alleine die Inzidenz als Maßstab zu nehmen, kann es auch nicht mehr sein. Wir werden aber ganz genau beobachten, wie sich die Situation in Krefeld entwickelt und sobald es erforderlich erscheint sofort reagieren.“ Kriterien sollen beispielsweise die Belegung der Krankenhäuser und Intensivstationen, das korrekte Verhalten der Kunden und Einzelhändler nach den rechtlichen Vorgaben, die ausreichende Versorgung mit Schnelltests durch das Land beziehungsweise die Verfügbarkeit auf dem Markt sowie die Rückmeldungen der Hausärzte sein.
Zunächst muss die Stadt Krefeld nun beim NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) einen entsprechenden Antrag stellen. Diesen hat die Krefelder Gesundheitsdezernentin Sabine Lauxen heute schon in Düsseldorf telefonisch ankündigt. Sobald eine Zustimmung des MAGS vorliegt, kann die Regelung durch Veröffentlichung einer Allgemeinverfügung im Amtsblatt der Stadt Krefeld in Kraft gesetzt werden. „Ob dies über das Wochenende schon möglich ist, werden wir sehen. Spätestens Dienstag sollten aus unserer Sicht aber die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen sein“, so Frank Meyer.
Der Krefelder Oberbürgermeister macht aber unmissverständlich klar, dass die Verwaltung die Einhaltung der Regeln kontrollieren und gegen Verstöße oder Missbrauch kompromisslos vorgehen werde. Frank Meyer: „Eine solche Regelung mit einer Teilöffnung des Einzelhandels – bei hohen Infiziertenzahlen – funktioniert nur, wenn sich ausnahmslos alle an die Vorgaben halten.“ Betriebe, bei denen Zuwiderhandlungen bei den Kontrollen festgestellt werden, sollen ausgeschlossen werden und schließen müssen.
Vertreter des Krefelder Einzelhandels hatten sich bereits am Freitag nach Bekanntwerden der neuen Corona-Schutzverordnung an die Stadt gewandt mit der dringenden Bitte, Kundenbesuche in Geschäften mit Termin und Test zu ermöglichen und ihre Unterstützung bei der Umsetzung und Kontrolle zugesagt.
In Krefeld besteht an 50 Stellen die Möglichkeit, einen Schnelltest vornehmen zu lassen. Auf dem Sprödentalplatz hat die Stadtverwaltung ebenfalls ein großes Schnelltestzentrum aufgebaut. Alle Einrichtungen, die Schnelltests anbieten, finden sich online auf einer Karte unter www.krefeld.de/schnelltests. Anmelden kann man sich online über www.krefeld-testet.de. „Die Zahl der Test-Stellen und damit die Kapazität können wir wenn nötig noch weiter ausbauen“, erklärt Gesundheitsdezernentin Sabine Lauxen.
Zusammen mit Geschäften des Einzelhandels sollen im Falle der Genehmigung durch das Ministerium auch die städtischen Kultureinrichtungen wieder öffnen können – unten den gleichen Voraussetzungen, sprich mit Vorlage eines negativen Schnelltests der Besucher, Hygienekonzept und begrenzter Personenzahl.
Krefeld zählt mit einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von über 100 zu den Kommunen, in denen nach der ab Montag (29. März) gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen die sogenannte Notbremse greift. Damit sind alle Angebote, die vor dem 08. 03.21 unzulässig waren, wieder unzulässig. Diese Wirkung der „Notbremse“ kann aufgrund der aktuellen Änderung der Corona-Schutzverordnung der Landesregierung durch eine kommunale Allgemeinverfügung abgewendet werden, wenn die Kommune sicherstellt, dass ausreichend flächendeckende Angebote für kostenlose Schnell- und Selbsttests („Bürgertests“) im Stadtgebiet vorhanden sind.