Arzttermine sind rar. Wer nicht akut krank ist, muss häufig lange warten. Das hat sich ein Augenarzt zu nutze gemacht und gleichzeitig seinen Geldbeutel aufgefrischt. Dem hat die Verbraucherschutzzentrale NRW einen Riegel vorgeschoben. Sie hat den Doktor abgemahnt und als der nicht reagierte, Klage vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht, und wie die Zentrale mitteilt, wurde dem Augenarzt dann untersagt, das fortzusetzen.
Der Augenarzt in Solingen verlangte von gesetzlich Versicherten € 150,- für einen kurzfristigen Termin, der über das Portal Jameda gebucht wurde. Auch Notfallbehandlungen bei dem Augenarzt sollten von gesetzlich Versicherten selbst gezahlt werden, sagt die Verbraucherzentrale.
In den Sprechzeiten für Kassenpatienten darf der Augenarzt gesetzlich Versicherte nicht gegen einen Aufpreis eher behandeln (Az.: 34 O 107/22). Gesetzlich Versicherte erhalten – anders als Privatversicherte – von den Krankenkassen keine Erstattung der vorgestreckten Behandlungskosten. Sie bekommen die benötigten Leistungen als Sachleistung in den Praxen, denen Vereinbarungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zugrunde liegen.
Zum Termin für eine augenärztliche Untersuchung sollte der Patient € 150,- mitbringen (ob zirka oder genau, blieb im Prozess offen), oder eben mehrere Monate warten. Seine Ehefrau, privat versichert, hätte ohne weiteres über Jameda einen zeitnahen Termin erhalten.
Da der Arzt keine Unterlassungserklärung unterzeichnete, wie erwähnt, landete der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf. Das rechtskräftige Urteil vom 26.06.24 ist eindeutig
Die Verbraucherzentrale rät „Lassen Sie sich vom Hausarzt oder der Hausärztin weitervermitteln oder nutzen Sie die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Telefonnummer 116117 oder die gleichnamige App.“ In Notfällen soll man die offenen Sprechstunden aufsuchen. Die einzurichten sind die Praxen verpflichtet, nicht nur die für augenärztliche Leistungen.