Unerlaubtes Entfernens vom Unfallort

Das Entfernen vom Unfallort kann unerlaubt sein und eine Straftat. Das musste sich am Mittwoch (19. Februar) eine Autofahrerin sagen lassen, die zuvor gegen 13:45 Uhr in einer Tiefgarage an der Neuen Linner Straße mit  einem anderen Auto zusammengestoßen war und glaubte, dabei keinen Sach- oder Personenschaden. verursacht zu haben, im Gegensatz zu ihrer Unfallgegnerin.

Zunächst sprachen die Beteiligten vor Ort miteinander. Da die eine Partei weder an ihrem noch bei dem anderen Pkw einen frischen Schaden feststellen wollte oder konnte, entschloss sie sich, die Unfallstelle ohne Angabe ihrer Personalien zu verlassen. Die Unfallgegnerin hingegen stellte Beschädigungen fest und verständigte die Polizei.

Als die eintraf, befand sich die Delinquentin bereits an der Ausfahrt, konnte von den Beamten an der Weiterfahrt gehindert werden und zog sich eine Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu.

Aus diesem Anlass weist die Polizei nochmals auf das richtige Verhalten bei Verkehrsunfällen hin. Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, ist gesetzlich dazu verpflichtet, gegenüber anderen Beteiligten auf Verlangen den eigenen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie seinen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen oder so lange an der Unfallstelle zu warten, bis die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der eigenen Beteiligung am Unfall ermöglicht wurde. In diesem Fall hätte die Krefelderin also, auch wenn sie selbst keine Beschädigungen sah, auf das Eintreffen der Polizei warten oder einem Personalienaustausch zustimmen müssen

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