Impfen hilft

In den Sozialen Netzwerken wird vielfach bezweifelt, dass Impfen vor einem schweren Verlauf einer Corona-Infektion schützt. Das ist unseriös. Und davon sollte sich niemand abhalten lassen, ein Impfangebot anzunehmen, auch wenn er die von der Obrigkeit erlassenen Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Auftreten des Virus ablehnt. Darauf macht sehr deutlich ein neuer Todesfall im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion aufmerksam. Eine Person verstarb im Alter von Mitte 50 im Krankenhaus. Sie lebte zuvor normal, war allerdings nicht geimpft. „Der neue Todesfall führt einmal mehr vor Augen, wie wichtig es ist, dass die Bürgerinnen und Bürger sich mit einer Impfung vor der Corona-Gefahr schützen. Nach allen Erkenntnissen, die wir in Krefeld bisher gewonnen haben, schützt die Impfung sehr gut vor einer schweren Erkrankung mit dem Coronavirus. Unsere Krankenhauspatienten etwa sind bisher nahezu alle ungeimpft. Mit einer Corona-Impfung senkt man deutlich das Risiko eines schweren Verlaufs“, sagt Gesundheitsdezernentin Sabine Lauxen. Sogenannte Impfdurchbrüche, Corona-Infektionen trotz Impfung, nähmen in sehr hoher Zahl einen milden Verlauf. Sabine Lauxen verweist deshalb auf das Angebot einer kostenlosen Impfung im städtischen Impfzentrum auf dem Sprödentalplatz, täglich von 8 bis 20 Uhr. Noch bis Ende September bleibt das Impfzentrum geöffnet.

Die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen ist unterdessen sprunghaft gestiegen: 57 neue Coronafälle meldet der städtische Fachbereich Gesundheit in Krefeld am Mittwoch, dem 18. Februar (Stand: 0 Uhr). Damit steigt die Sieben-Tage-Inzidenz für Krefeld, die Zahl der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen, auf 82,7. Am Vortag hatte das Robert-Koch-Institut (RKI) diesen Wert für Krefeld mit 66,4 angegeben.

Es gibt eine neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, die selbstverständlich auch für Krefeld gilt und zwar ab Freitag, 20. August, mit: Das Land stellt dieses Regelwerk in einfachen Schaubildern auf der Seite https://www.land.nrw/corona dar. 

In dieser Coronaschutzverordnung gibt es keine Maßnahmenstufen mehr, sondern es ist festgehalten, dass ab einer Inzidenz von 35 die sogenannten 3G-Regeln gelten: Geimpften und Genesenen stehen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote offen, aber Maskenpflicht gilt in Innenräumen und weiteren als infektionskritisch bezeichneten Orten. 

Wer weder geimpft noch genesen ist, muss bei Teilnahme an Veranstaltungen einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test (beides höchstens 48 Stunden alt) vorlegen. Dies gilt für Veranstaltungen in Innenräumen, Sport in Innenräumen, Innengastronomie, körpernahe Dienstleistungen und Beherbergungen sowie Großveranstaltungen im Freien ab 2.500 Personen. 

Bei Veranstaltungen in Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen und privaten Feiern mit Tanz muss verpflichtend ein negativer PCR-Schnelltest vorgelegt werden.

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