Wie man einen Streit nicht ausfechten sollte

Ein Strafprozess als Folge des Zusammenpralls von Kulturen endete am 8. August vor der zweiten großen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach mit einer Bewährungsstrafe für den in Mönchengladbach lebenden 46jährigen Erol A. Ihm wurde vorgeworfen, am 17. November 2015 seine Ehefrau vergewaltigt und mit Klebeband für mehrere Stunden gefesselt zu haben, damit sie ihm endlich einmal zuhöre, was er zu sagen habe.

Der Angeklagte wurde in der Türkei geboren und kam 10jährig infolge von Familienzusammenführung nach Gladbach. Sein Vater war bereits eingewandert. Erol machte den Hauptschulabschluss und eine Lehre als Maurer. Später war er in einem metallverarbeitenden Betrieb tätig. 1993 heiratete er eine Cousine. Aus der Ehe entsprangen drei Kinder, die von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht während des Prozesses Gebrauch machten.

Seit zehn Jahren leidet der Angeklagte an einer seltenen Krankheit, der hereditären spastischen Paraparese. Er war deshalb einige Jahre nach Ausbruch nicht mehr fähig zu einer körperlich belastenden Arbeit, weshalb ihm sein Arbeitgeber eine sitzende Tätigkeit gab, die er z.Zt. nicht mehr ausübt, weil ihn die Krankheit daran hindert.

Erol hat die ihm zur Last gelegten Taten sofort gestanden. Er erklärte, sie täten ihm leid und er könne sie nicht erklären.

Das Gericht gab sich große Mühe, Hintergründe und Motive der Tat zu erleuchten und dem Angeklagten gerecht zu werden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist die Krankheit ähnlich wie die bekanntere multiple Sklerose schwierig bis unmöglich zu heilen. Sie wird durch erbliche Faktoren begünstigt (auch die Eltern des Angeklagten waren Cousin und Cousine). Der Angeklagte leidet an der komplizierten Form der Paraparese, die zu Lähmungserscheinungen in den Beinen, Schmerzen, Sprach- und Gedächtnisstörungen führt. Zu den Folgen einer solchen Krankheit gehören eine depressive Verstimmung und eine leichtere Reizbarkeit. Diese Symptome sind allerdings zu mildern, weshalb eine Klinik in Rheydt zu Rate gezogen wurde und deren Behandlung wohl Erfolg hatte.

Im Vorfeld der Tat wandten sich Frau und Kinder vom Angeklagten mehr und mehr ab. Ob das der Krankheit geschuldet oder andere Ursachen hatte, konnte letztlich nicht geklärt werden. Seine Frau sei einem Gespräch mit ihm immer wieder ausgewichen; durch den gegen ihren Willen durchgeführten Geschlechtsverkehr und anschließende Fesselung habe er sie zwingen wollen, ihm Aufmerksamkeit zu schenken. Er habe geplant, sich mit einem Messer selbst umzubringen. Mit diesem Messer, das er bei der Tat bei sich trug, hatte er schließlich auf sich selbst eingestochen.

Der Angeklagte war nach dem Urteil des Sachverständigen für seine Tat nur eingeschränkt verantwortlich; eine Psychose lag aber nicht vor. Er habe aufrichtige Reue gezeigt; die Gefahr einer weiteren Straftat stufte der Sachverständige als gering ein. Die Familie des Angeklagten hatte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und wollte keine Bestrafung.

Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung. Er ist schuldig der Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung. Neben der Krankheit wurde das Geständnis als mildernder Umstand berücksichtigt. Das Gericht beurteilte die Verbrechen als „Kurzschlusstat“. Die Bewährungsfrist wurde auf drei Jahre festgelegt. Der Angeklagte hat die Auflagen, einen Wohnortwechsel dem Gericht zu melden und die Therapie fortzusetzen. Ferner muss er zu seiner Frau (die Scheidung läuft) immer mindestens hundert Meter Distanz halten.

Rhenanus

 

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